Beitragstabelle Musikinstrumenten-Versicherung

Selbstbeteiligung : keine oder wahlweise 125 EURO (20% Nachlass)

Geltungsbereich : weltweit

Zuschläge: 3% bei halbjährlicher Zahlung / 5% bei vierteljährlicher Zahlung

Mindestbeitrag: 30 Euro jährlich netto

Beitragssätze pro Tausend EURO Versicherungssumme zzgl. Versicherungssteuer (z.Zt. 19%)

Vers.-Summe EURO
akustische Instr. incl. Harfen, Kontrabässe
elektr. / elektronische Instr.
bis 5.000
13,00 ‰
bis 10.000
11,00 ‰
15,00 ‰
ab 10.000
8,00 ‰
14,00 ‰
Für Mitglieder von Musikschulen, Hochschulen, Orchestern etc. beträgt der Beitrag unabhängig von der Höhe der Vers.-Summe immer 8,00 pro Tausend
ab 100.000
6,50 ‰
Neuwertklausel
Zuschlag 10 %
Nachtzeitklausel
Zuschlag 25 %
Selbstbeteiligung (sh. Erläuterungen)
Nachlass 20 %

bitte beachten: für Kontrabässe gilt generell eine Selbstbeteiligung von € 150,00 pro Schadensfall

Beitrag ab € 10.000 = 10 ‰

Akustik: Akustische Instrumente sind z.B. alle Holz-u. Blechblasinstrumente, Mundstücke, Harfen, Kontrabässe, Streichinstrumente, akustische Gitarren - auch mit PickUp´s - Akkordeons, akustische Schlagzeuge, aber auch Noten, Cases, Racks etc.)

Elektrik: Hierzu gehören elektr. Gitarren, E-Bässe, Keyboards, elektr. Schlagzeuge, E-Pianos, Verstärker, Effekte, Boxen, PA, Mikros, Kabel etc.)

Einschluß Nachtzeit: bedeutet, daß auch während der Nachtzeit zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens bei im Freien abgestellten Kraftfahrzeugen Versicherungsschutz besteht. Der Zuschlag für diesen Einschluß beträgt 25%

Einschluß Neuwert: bedeutet, daß gegen einen Zuschlag von 10% die zu versichernden Gegenstände auch zum Neuwert versichert werden können. Der Versicherungswert ist dann der Wiederbeschaffungspreis für gleichwertiges neues Equipment. Ist der sich aus Alter, Abnutzung und Gebrauch ergebende Zeitwert einer Sache niedriger als 50% des Wiederbeschaffungspreises (Neuwertes), so wird nur der Zeitwert ersetzt. Sinn macht dies insbesondere bei elektr./elektronischem Equipment oder bei akustischen Instrumenten, welche einem gewissen Wertverfall unterliegen. Bei hochwertigen klassischen Instrumenten sowie wertvollen "alten" Instrumenten wie z.B. einem Saxophon Marke Selmer Marc VI oder einer Fender Strat Baujahr 1960 steigt eher der Zeitwert von Jahr zu Jahr an, sodaß hier der Einschluß der Neuwertzusatzklausel unsinnig wäre, da ja im Schadenfall eine Zeitwertabrechnung dem tatsächlichen materiellen Verlust entspricht.

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