Erläuterungen zur Elektronik -Versicherung für

Musikinstrumente, Studio-Equipment, Büro-Elektronik

Unsere modifizierte Elektronik-Versicherung bietet einen maßgeschneiderten Deckungsschutz. Bei dieser Versicherungsform handelt es sich um eine sogenannte Allgefahren-Deckung. Die Schadenregulierung erfolgt zum Neuwert, das bedeutet, daß bei einem Totalschaden der Wiederbeschaffungspreis bezahlt wird, falls die vom Schaden betroffene Sache oder ein gleichwertiger Ersatz tatsächlich wiederbeschafft wird. Andernfalls erfolgt Entschädigung auf Zeitwertbasis. Ebenso entfällt hier die aus der Musikinstrumenten-Versicherung bekannte Nachtzeitklausel.

Im Vergleich zur bekannten Musikinstrumenten-Versicherung ist die Elektronik-Versicherung für den hier angesprochenen Personenkreis die wesentlich attraktivere Variante. Bei Versicherungs-summen unterhalb von 10.000 EURO sowie bei überwiegend akustischen Instrumenten ist die Musikinstrumenten-Versicherung jedoch die geeignetere Variante.

Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung für Sachschäden durch nicht rechtzeitig vorhergesehene Ereignisse und bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Insbesondere wird geleistet bei Beschädigungen oder Zerstörungen durch:

Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Überspannung, Induktion, Kurzschluß, Brand, Blitzschlag, Explosion, Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung, Vorsatz Dritter, Sabotage, Vandalismus, höhere Gewalt, Konstruktions-, Material - oder Ausführungsfehler. Ebenso sind Schäden beim Transport (PKW, LKW) sowie beim Be- und Entladen mitversichert.

Versicherbare Gegenstände

Im Rahmen dieses Vertrages können Musikinstrumente, Geräte aus bandeigener P.A. -und Lichttechnik sowie auch evtl. vorhandene technische Büroeinrichtung versichert werden - wie zum Beispiel Telefonanlagen und alle sonstigen elektr./elektronischen Geräte. Hier nicht versicherbar sind Büromöbel, Beleuchtung, Garderoben usw. (Bei Bedarf erstellen wir auch hierfür gerne ein Angebot).

Versicherungssumme

Für die Ermittlung der Versicherungssumme gilt der jeweilige Netto-Neuwert (ohne MwSt., wenn vorsteuerabzugsberechtigt) der einzelnen zu versichernden Geräte oder Instrumente zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, welche dem Versicherer durch Einzelaufstellung (Anlagenverzeichnis) zu benennen sind. In Einzelfällen - z.B. bei älteren Geräten, welche nicht mehr hergestellt werden - kann auch der jeweilige Zeitwert eingesetzt werden.

Kabel, Stecker, Kleinmaterial etc. können unter "Diverses" in einer Summe zusammengefasst werden.

Geltungsbereich

Als Geltungsbereich gilt zunächst die BRD. Im Bedarfsfalle kann der Geltungsbereich gegen einen Prämienzuschlag von 50 % auf die Länder Österreich, Schweiz, Frankreich, Spanien, Großbritannien, Irland, Benelux und Skandinavien ausgedehnt werden (andere Länder auf Anfrage).

Bei nur gelegentlichem kurzfristigen Bedarf ist eine Erweiterung des Geltungsbereiches ebenfalls jederzeit möglich. Der Beitragszuschlag wird dann jeweils individuell festgesetzt.

Nachtzeitklausel

Viele Versicherungsgesellschaften bieten für Musikinstrumente und auch für P.A. -und Lichtanlagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Musikinstrumente (AVB) an. Die darin oftmals enthaltene Nachtzeitklausel wird - zum Vorteil unserer Kunden - wie folgt geändert:

In der Nachtzeit (22 - 6 Uhr) besteht Versicherungsschutz auch in abgestellten Kraftfahrzeugen. Voraussetzung ist hierbei, daß das Fahrzeug selbst verschlossen ist und ein massives Dach hat (kein Cabrio oder KFZ mit Plane o.ä.). Bei Transport im PKW oder Kombi sollen die Gegenstände so verstaut sein, daß diese bei Einsicht in das Fahrzeug nicht ohne weiteres erkennbar sind (Abdecken durch Plane etc., evtl. Zuhängen der Fenster).

Selbstbeteiligung

Pro Schadenfall ist eine Selbstbeteiligung (sh. später Beitragsberechnung) vereinbart. Diese Selbst-beteiligung erhöht sich auf 25 % der Schadensumme bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung außerhalb des Versicherungsgrundstückes sowie bei Diebstahl aus im Freien abgestellten KFZ in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. (Gilt nicht für verschlossene Einzelgarage oder verschlossenen Hofraum o.ä.)

Entschädigungsbegrenzung / Sicherungsvereinbarung

Folgende Mindestsicherungen sollen in den versicherten Räumen vorhanden sein:

1. Türen

Alle Zugangstüren verfügen über ein außen bündig sitzendes Zylinderschloß oder Zuhaltungsschloß (mind. 6 Zuhaltungen) mit von außen nicht abschraubbarem Sicherheitsbeschlag.

Alle Türen mit außen liegenden Türbändern sind durch mind. 2 Hinterhaken gesichert.

Türen mit Holzzargen sind durch ein Sicherheitsschließblech gesichert.

2. Fenster

Alle Fenster, durch die der Versicherungsort von außen erreicht werden kann, sind durch Rolläden, Gitter oder durch innen verschraubte Sperrholz - bzw. Spanplatten (Mindeststärke 19 mm) gesichert.

Sind diese Mindestsicherungen nicht vorhanden, beträgt die Höchstentschädigung pro Schadenfall max. 25.000 EURO

Vorläufiger Versicherungsschutz

Für neu angeschaffte Sachen wird vorläufiger Versicherungsschutz gewährt, sofern die Sachen binnen 4 Wochen nach Kaufdatum dem Versicherer oder dessen bevollmächtigten Agenten zur Aufnahme in den Versicherungsvertrag gemeldet werden.

Schadenbehebung durch den Versicherungsnehmer

Bei reparaturfähigen Schäden kann der Versicherungsnehmer im Falle geeigneter Fachkenntnisse die Reparatur selbst durchführen. Lohnkosten werden selbstverständlich vergütet.

Vertragslaufzeit

Die vereinbarte Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr und verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

Noch Fragen ? Telefon 02166 - 612038 oder 0172 / 2679177 oder info@sam-versicherung.de